Siehe Absatz 2.2.52.1.8 des ADR:

"Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgefhrt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Befrderungsbedingungen enthalten. [...]"

Diese BAM-Nr. reprsentiert die Sammeleintragung an sich - ihr wurde nach Absatz 4.1.7.1.4 Buchstabe a) des ADR die Verpackungsmethode OP5 zugeordnet. Eventuell ist im Genehmigungszeugnis der zustndigen Behrde eine Verpackungsmethode mit einer niedrigeren OP-Nummer angegeben, wenn das organische Peroxid die Kriterien des Handbuchs Prfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 b) nur in einer kleineren Verpackung erfllt.

Unter Umstnden kann auf die Angabe des Gefahrzettels nach Muster 1 verzichtet werden (siehe Sondervorschrift 181).

In diesem Fall gelten auch andere (erleichterte) Bedingungen fr die Zusammenladung. Die Zusammenladung ist dann mit Versandstcken zulssig, die mit Gefahrzetteln nach Muster

	1.4S, 2.1, 2.2, 2.3, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7A, 7B, 7C, 8, 9 oder 9A

versehen sind, und ebenfalls keinen zustzlichen Gefahrzettel nach Muster 1 aufweisen.